Wer predigt, hat immer Recht, auch wenn er lügt - Staatskirchenrecht auf dem Prüfstand

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit nicht jedoch für die Staatsbediensteten in Soutane - was? Verleumdung und üble Nachrede. Bischoff Müller verleumdete den  Publizisten Michael Schmidt-Salomon. Das Bundesverwaltungsgericht entschied:
Die religiöse Äußerungsfreiheit genießt, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes. Bei der gebotenen Abwägung des religiösen Äußerungsrechts mit den widerstreitenden Belangen sind die insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht entwickelten Gesichtspunkte heranzuziehen, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben.
Der Bischoff predigte, Schmidt-Salomon befürworte die Kindstötung. Die im Internet veröffentlichte Predigt des Herrn Bischoff aus Regensburg wurde abgemahnt. Die Predigt wurde geändert und danach wurde wörtlich aus einem der Werk von Schmidt-Salomon zitiert.

Das Bundesverwaltungsgericht schrieb grimmig dem Bischoff ins Gebetbuch:

Die Annahme, die religiöse Äußerungsfreiheit, insbesondere im Rahmen einer Predigt, genieße absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes, ist demnach verfehlt.
Die sz.de berichtet, dass die Diözese den Beschluss bedauere und prüfe. Sie unkt:

Womöglich wird Müller weiterklagen - bis zum jüngsten Gericht.

Kindstötung zu befürworten, aus dem Netz zu nehmen, und den Beklagten zu 1, diese Äußerung zu unterlassen. Daraufhin wurde der im Internet veröffentlichte Text in der streitigen Passage abgeändert und stattdessen wörtlich aus einem der Werke des Klägers zitiert.
gsfreiheit genießt, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes. Bei der gebotenen Abwägung des religiösen Äußerungsrechts mit den widerstreitenden Belangen sind die insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht entwickelten Gesichtspunkte heranzuziehen, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben.
Die religiöse Äußerungsfreiheit genießt, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes. Bei der gebotenen Abwägung des religiösen Äußerungsrechts mit den widerstreitenden Belangen sind die insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht entwickelten Gesichtspunkte heranzuziehen, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben.
Die religiöse Äußerungsfreiheit genießt, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes. Bei der gebotenen Abwägung des religiösen Äußerungsrechts mit den widerstreitenden Belangen sind die insbesondere in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausgleich von Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht entwickelten Gesichtspunkte heranzuziehen, die Kriterien und Vorzugsregeln für die konkrete Abwägung vorgeben.

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